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- Wildorange Foto-Events -
Allgemeine Eventregeln
Präambel
Wildorange organisiert und veranstaltet in unregelmäßigen Abständen an wechselnden Locations künstlerisch anspruchsvolle Fotoshootings (Events) unter Beteiligung einer unbestimmten Vielzahl wechselnder Fotografen, Models und anderer künstlerisch oder technisch an der Inszenierung von Location und Settings bzw. der einzelnen Motive Beteiligter. Grundidee eines jeden Events ist es, interessierten Fotografen, Künstlern, Stylisten und Models an außergewöhnlichen Orten zu einem festgelegten Zeitpunkt Gelegenheit zur gemeinschaftlichen Schaffung künstlerisch anspruchsvoller Arbeitsergebnisse zu geben. Dabei versteht sich jeder solcher Events als von Wildorange nach dessen Vorstellungen geschaffenes Gesamtkunstwerk, das als solches Gegenstand von Werbung, Imagetransfer und Sponsoring sein kann und dementsprechend von Wildorange vermarktet wird.
§ 1 Geltungsbereich
1. Nachfolgende Bestimmungen regeln in dem gesamten als solches ausgewiesenen Eventbereich verbindlich jede Form der persönlichen Teilnahme an diesem und sind als solches unmittelbarer Bestandteil der jeweiligen vertraglichen Beziehung zwischen Wildorange und den einzelnen Teilnehmern.
2. Teilnehmer in diesem Sinne sind alle Fotografen, Models, Visagisten, Stylisten sowie jeder andere künstlerisch und technisch an der Inszenierung der verschiedenen Settings/Motive Beteiligte, ferner jede andere Person, die sich im Einvernehmen mit Wildorange am Setting aufhält, wie Pressevertreter, Sponsoren und deren Begleitpersonen oder sonstige akkreditierte Gäste/Besucher.
§ 2 Teilnahme
1. Die Teilnahme ist grundsätzlich nur Personen gestattet, die am Tag der Veranstaltung das achtzehnte Lebensjahr vollendet habe. Minderjährige können zugelassen werden, wenn sie in Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten kommen und diese in die Teilnahme einwilligen.
2. Teilnahme sowie An- und Abreise erfolgen – soweit nichts anderes ausdrücklich zwischen den Einzelnen Parteien geregelt ist - auf eigene Rechnung. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet.
3. Jeder Teilnehmer hat sich spätestens 15 Min. vor dem offiziellen Veranstaltungsbeginn am Veranstaltungsort einzufinden.
4. Für die gesamte Dauer des Events ist den Weisungen von Wildorange oder seinen Erfüllungsgehilfen (Offiziellen) unbedingt Folge zu leisten.
5. Das Mitbringen und der Konsum alkoholischer Getränke bzw. Drogen ist untersagt, ebenso das Mitbringen von Waffen, Brennstoffen und anderen gefährlichen Gegenständen. Rauchen ist nur in speziell ausgewiesenen Bereichen zulässig.
§ 3 Arbeitsräume/Shootingbereiche
1. Wildorange richtet innerhalb des Eventbereichs mehrere besondere Arbeitsräume (Shootingbereiche) ein und stellt diese den Teilnehmern nach Maßgabe folgender Vorschriften exklusiv für Fotoshootings (§ 5) zur Verfügung.
2. Wildorange behält sich vor, für einzelne Shootingbereiche Belegungspläne vorzusehen, in die sich interessierte Teilnehmer, insbesondere Fotografen ggf. vorher einzutragen haben. Dies gilt namentlich bei zu vermutenden Kapazitätsengpässen aufgrund der Größe oder der besonderen Beschaffenheit einzelner Räume. Grundsätzlich gilt bei Überbelegung einzelner Räume oder sonstigen Konfliktfällen das Prioritätsprinzip. In Zweifelsfragen entscheiden die anwesenden Offiziellen über die Reihenfolge der Einzelzulassungen.
3. Bodypainter und Visagisten sind in ihren jeweiligen Arbeitsräumen gegenüber anderen Teilnehmern weisungsbefugt. Fotografen sind berechtigt, in dem jeweiligen Shootingbereich, das laut Plan von ihnen belegt ist, andere Teilnehmer für die Dauer Ihrer Arbeit aus dem Bereich verweisen zu lassen.
§ 4 Shootingthemen
1. Als Shootingthemen sind insbesondere vorgesehen: Porträt, Beauty, Fashion, Glamour, Business, Dessous, Bikini, Bodypainting. Weitere Shootingthemen können seitens Wildorange auf Nachfrage vor Ort im Einzelfall zugelassen werden. Generell unzulässige Shootingthemen sind Akt und Teilakt. Bodypainting gilt nicht als Teilakt oder Akt.
2. Fotos, die Bodypainting zum Gegenstand haben, bedürfen vor ihrer Veröffentlichung oder Verbreitung einer gesonderten Freigabe durch Wildorange. Wildorange wünscht nicht, dass blanke Busen abgebildet werden.
§ 5 Fotoshootings
1. Fotoshootings dürfen nur von akkreditierten Fotografen und Models und jeweils nur in den gem. § 3 ausgewiesenen Bereichen durchgeführt werden. Models, die sich von nicht akkreditierten Fotografen shooten lassen, können zur Zahlung einer Vertragsstrafe gem. § 9 verpflichtet werden.
2. Models müssen zu dem Event grundsätzlich eigene, dem Event und den jeweiligen Shooting-Themen angepasste Kleidung mitbringen. Sofern darüber hinaus von Sponsoren, Modelabels o.ä. Kleidungsstücke zu Verfügung gestellt werden, sind diese pfleglich zu behandeln und nach Benutzung wieder bei der Ausgabestelle abzuliefern.
3. Jeder Fotograf verwendet grundsätzlich sein eigenes Equipment (Kamera, Blitz, Speicherkarten etc.). Fotosets und Reflektoren werden seitens Wildorange zur Verfügung gestellt.
4. Alle Fotoshootings finden zwischen Model und Fotograf auf freiwilliger Basis statt. Eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit untereinander besteht nicht.
5. Jedes einvernehmlich stattfindende Fotoshooting begründet zwischen Fotograf und Model einen gesonderten Vertrag, der durch die nachfolgenden Bestimmungen typisiert wird.
6. Fotoshootings begründen auf keiner Seite Geldzahlungspflichten.
7. Die Models willigen ein, dass der jeweilige Fotograf die im Rahmen des Fotoshootings entstandenen Bilder zeitlich unbefristet für seine beruflichen Zwecke, also insbesondere auch kommerziell, nutzen darf. Die Einwilligung ist grundsätzlich unwiderruflich und unbefristet. Sie gilt jedoch nur, soweit durch die Veröffentlichung kein berechtigtes Interesse des Models verletzt wird. Eine Veröffentlichung in pornographischen Medien, Kontakt- oder Singlebörsen, damit vergleichbaren Angeboten oder per se unseriösen Medien ist von der Einwilligung von vornherein nicht umfasst.
8. Der Fotograf verpflichtet sich, jedem Model mit dem er geshootet hat, wenigstens ein endbearbeitetes und druckfertiges Bild in voller Auflösung und bester Qualität binnen 4 Wochen nach dem Event unentgeltlich zukommen zu lassen. Ihm ist dabei freigestellt, ob er das Bild als hochwertigen Fotodruck/Fotoabzug (Mindestgröße A 4/ 20x30 cm), per Datenträger oder per Datenfernübertragung übermittelt. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtung wird gem. § 9 die Zahlung einer Vertragstrafe fällig.
9. Die Models erhalten jeweils das unwiderrufliche Recht, die Ihnen vom Fotograf zur Verfügung gestellten Bilder, zeitlich unbegrenzt für Ihre eigenen privaten und beruflichen Eigenwerbungszwecke (Sedkarte, Internet) zu nutzen.
10. Jeder Fotograf verpflichtet sich, Wildorange mindestens 5 bis maximal 10 seiner besten Bilder innerhalb vier Wochen auf der Webseite www.wildoranges.de zu hinterlegen. Hierzu steht dort eine Uploadmöglichkeit zur Verfügung. Bildgrößen, Bildformate, Dateiformate und weitere Verfahrenshinweise sind der genannten Webseite zu entnehmen. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtung wird gem. § 9 die Zahlung einer Vertragstrafe fällig.
11. Wildorange erhält von den Fotografen das unwiderrufliche Recht, die zur Verfügung gestellten Bilder zeitlich unbefristet zu Dokumentations- und Eigenwerbungszwecken zu verwenden und den offiziellen Sponsoren, des jeweiligen Events, ebenfalls zu vorbezeichneten Zwecken zur Verfügung zu stellen.
12. Bei der kommerziellen Nutzung der Bilder hat der Fotograf unbedingt zu berücksichtigen, dass die Rechte der Models (Ziff. 7) sowie die Rechte von Wildorange und etwaiger Sponsoren (Ziff. 9) in jedem Fall gewahrt bleiben.
13. Bei Veröffentlichung des Bildmaterials, gleich durch welche Person, ist eine Namensnennung der abgebildeten Models nicht erforderlich.
14. Soweit auf Fotos andere Teilnehmer als das beteiligte Model zu sehen sind, ist darauf zu achten, dass Bildnisse grundsätzlich nicht ohne Einwilligung sämtlicher darin abgebildeter Personen veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen. Im Übrigen ist darauf zu achten, dass nichtakkreditierte Personen wie z.B. Hotelgäste oder Passanten generell nicht mit abgelichtet werden.
§ 6 Eventfotos
1. Wildorange lässt von dem Event als solchem nach freiem Ermessen Video- und Fotomaterial durch sogen. Eventfotografen anfertigen, auf dem logischerweise auch die Teilnehmer zu sehen sein werden. Die Teilnehmer erklären sich damit einverstanden.
2. Jeder Teilnehmer gestattet es Wildorange, das von den Eventfotografen geschaffene Bild- und Filmmaterial zu Dokumentations- und Eigenwerbungszwecken im Internet oder in anderen Medien zu nutzen und auch Sponsoren, die den Event offiziell unterstützt haben, zu vorbezeichneten Zwecken zur Verfügung zu stellen. Die Einwilligung ist unwiderruflich und gilt grundsätzlich unbefristet. Sie gilt jedoch nur, soweit durch die Veröffentlichung kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn er in einer entstellenden oder kompromittierenden Weise dargestellt wird.
§ 7 Erinnerungsfotos
1. Die Teilnehmer und Wildorange willigen wechselseitig und untereinander darin ein, dass jeder Teilnehmer für seine privaten Zwecke Erinnerungsfotos von dem Event und den anderen Teilnehmern schießen kann, soweit andere Teilnehmer hierdurch nicht in ihrer Arbeit gestört werden. Solche Bilder sind ausschließlich zum Privatgebrauch bestimmt und dürfen ohne Freigabe von Wildorange sowie ausdrücklicher Einwilligung der abgebildeten Person(en) nicht veröffentlicht oder verbreitet werden.
2. Wildorange behält sich das jederzeitige Recht vor, das Schießen von Erinnerungsfotos innerhalb des Eventbereichs ohne Angabe von Gründen einzuschränken oder auszuschließen.
§ 8 Schauen/Präsentationen
Wildorange behält sich vor, im Rahmen sogen. Schauen oder Präsentationen für bestimmte Zeit bestimmte Eventbereiche für die Öffentlichkeit bzw. Publikum zugänglich zu machen. Die Teilnehmer verpflichten sich, auch an solchen Schauen/Präsentationen ggf. aktiv teilzunehmen. Sie sind damit einverstanden, dass Besuchern dort gestattet ist, Erinnerungsfotos für den privaten Eigengebrauch anzufertigen. § 7 gilt insoweit entsprechend.
§ 9 Vertragsstrafen
1. Die Veröffentlichung oder Verbreitung von Aufnahmen unzulässiger Shootingthemen (vgl. § 4 Ziff. 1) oder von Fotos, die einer besonderen Freigabe von Wildorange bedürfen (vgl. § 4 Ziff. 2), ist ohne entsprechende vorherige Freigabe streng verboten.
2. Fälle von Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 verpflichten den verantwortlichen Teilnehmer für jeden Einzelfall zur Zahlung einer pauschalierten Vertragsstrafe i.H.v. 1.500,- € an Wildorange. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches behält sich Wildorange ausdrücklich vor.
3. Verstößt ein Fotograf gegen seine Pflichten aus § 5 Ziff. 6 oder 8 mit der Folge, dass geschuldetes Bildmaterial nicht innerhalb der maßgeblichen Frist bei dem Berechtigten eintrifft, hat der Fotograf an den Berechtigten für jedes verspätete Bild eine Vertragsstrafe iHv. € 100,- zu entrichten. Unabhängig davon besteht der Anspruch auf das Bildmaterial fort.
§ 10 Miturheberschaft
1. Zwischen Fotograf, Model, Visagist und jedem anderen, der im Rahmen von Fotoshootings (§ 6) künstlerisch an der Schaffung des jeweiligen Bildmaterials beteiligt war, gilt in Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung, dass sämtliche aus dem Urheberrecht folgende Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem entstandenen Bildwerk bei dem jeweiligen Fotografen liegen. Soweit die anderen kraft Gesetzes als Miturheber an dem entstandenen Bildnis anzusehen sind, verzichten sie insoweit auf ihren Anteil an den Verwertungsrechten (§ 8 Abs. 4 UrhG). Ebenso verzichten sie auf ihr aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht folgendes Recht auf namentliche Bezeichnung der Miturheberschaft (§ 13 Satz 2 UrhG).
2. Jeder Teilnehmer wird durch seine Teilnahme an dem Event automatisch Miturheber an dem jeweiligen Event als solchem. Für den Fall, dass dem Event als solchem kraft Gesetzes die Qualität eines eigenständig urheberrechtlich geschützten Werkes zukommen sollte, verzichtet jeder Teilnehmer zugunsten von Wildorange unwiderruflich auf seinen diesbezüglichen Anteil an sämtlichen Verwertungsrechten (§ 8 Abs. 4 UrhG). Ebenso verzichtet jeder Teilnehmer auf sein aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht folgendes Recht auf namentliche Bezeichnung der Miturheberschaft (§ 13 Satz 2 UrhG).
§ 11 Haftung
1. Wildorange übernimmt keine Haftung für Schäden, die Teilnehmer bei der An- oder Abreise erleiden, ebensowenig für gelegentlich des Events abhanden gekommene Gegenstände.
2. Für Sachschäden haftet Wildorange nur, soweit diese durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von Wildorange oder dessen Erfüllungsgehilfen entstehen.
3. Wildorange haftet grundsätzlich nicht für Personen- oder Sachschäden gleich welcher Art, die dem Teilnehmer aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens anderer Teilnehmer entstehen. Im Übrigen haftet Wildorange für durch einzelne Teilnehmer verursachte Schäden nur, soweit Wildorange oder dessen Erfüllungsgehilfen ein selbständiges Mitverschulden zur Last fällt. Wildorange haftet insbesondere nicht als bloßer Zustandsstörer, Zweckveranlasser oder aus dem Haftungsgedanken der Verantwortlichkeit für Räume. Da die Eventreihe darauf ausgelegt ist, mit einer unbestimmten Vielzahl wechselnder Teilnehmer zusammenzuarbeiten, kommt auch die Annahme eines Wildorange zur Last fallenden Auswahlverschuldens regelmäßig nicht in Betracht.
4. Wildorange übernimmt keine Gewähr für die Zuverlässigkeit der einzelnen Teilnehmer und haftet insbesondere nicht für die fachliche oder charakterliche Eignung derselben, ebensowenig für die Verletzung der Teilnahmepflicht oder mangelhafte Leistungserbringung in den Vertragsbeziehungen, die die einzelnen Teilnehmer gelegentlich der Veranstaltung untereinander eingehen.
5. Wildorange haftet nicht für die unbefugte Veröffentlichung, Verbreitung oder anderweitige Urheberrechtsverletzungen, die durch einzelne Teilnehmer bzw. mittels von diesen im Rahmen von Fotoshootings oder anderweit geschossenen Fotos zum Nachteil anderer Teilnehmer begangen werden.
6. Wildorange übernimmt keine Gewähr für in Werbebotschaften, Ausschreibungen oder Anpreisungen enthaltene Ankündigungen, die im Vorfeld der Veranstaltung in gutem Glauben getroffen wurden, ebensowenig für die Verwirklichung etwaiger mit einem Sponsoring der Veranstaltung bezweckter Werbekonzepte.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nur, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
§ 12 Offizielle / Verwarnung / Ausschluss
1. Offizielle sind alle Eventfotografen sowie die als solches gekennzeichneten Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. Offizielle haben jederzeit im gesamten ausgewiesenen Eventbereich Zutritt und überwachen die Einhaltung der Eventregeln.
2. Den Weisungen Offizieller ist unbedingt Folge zu leisten. Verstößt ein Teilnehmer gegen Eventregeln oder Weisungen, kann er verwarnt und im Wiederholungsfall von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
3. Wildorange behält sich vor, Teilnehmer bei fortgesetztem oder besonders gröblichem Verstoß ohne vorherige Verwarnung von dem Event auszuschließen. Dies gilt insbesondere in Fällen der Anfertigung von Akt- oder Teilaktaufnahmen, sowohl für den Fotograf, als auch das Model, ferner in Fällen der Vornahme sexueller Handlungen, unsittlicher Annäherung, bei Belästigung, Tätlichkeit oder der Verübung sonstiger Straftaten.
4. Ausgeschlossene Teilnehmer bleiben zur Zahlung der vollen Teilnahmegebühr verpflichtet.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Abweichende AGB werden nicht Vertragsbestandteil. Abweichende Individual-vereinbarungen sind nur wirksam, wenn Sie mit einem Organ bzw. dem Inhaber von Wildorange ausdrücklich vereinbart wurden. Offizielle sind zur Vereinbarung abweichender Bedingungen nicht berechtigt.
2. Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall zur Aufnahme einer zweckentsprechenden, wirksamen Ersatzregelung.
3. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem jeweiligen Event-Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten ist Eppingen.
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